Schadensersatz

Wir befassen uns mit einer Vielzahl von verschiedenen Schadensersatzansprüchen aus dem privaten (Unfälle, Gewalttaten, Verletzungen durch Tiere, Verletzung von vertraglichen Pflichten, Beratungsfehler …) und dem gewerblichen Bereich (Produkthaftung, Umwelthaftung, Verletzung von vertraglichen Pflichten (inclusive Mängelhaftung), Beratungsfehler, Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch Geschäftsführer oder Vorstand, Wettbewerbsverstöße, Arbeitsunfälle …), die hier nicht alle aufgezählt werden können.

So unterschiedlich die tatsächlichen Grundlagen von Schadensersatzansprüchen auch sind, es stellen sich doch oft dieselben Fragen: Begründet der behauptete Sachverhalt einen Schadensersatzanspruch? Läßt sich der behauptete Sachverhalt beweisen? Hat der Schädiger fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt? Wie kann man den Schaden beziffern? Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden oder hat er gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen? Hat der Geschädigte neben seinem Schaden auch Vorteile, die er sich anrechnen lassen muss? Gibt es in einem Rechtsstreit prozessuale Besonderheiten?

Weil diese Fragen auch in unterschiedlichen Tatsachen- und Regelungszusammenhängen oft nach den gleichen oder zumindest nach ähnlichen Kriterien beantwortet werden, macht es Sinn, das „Schadensersatzrecht“ zu einem eigenen Teilbereich des Zivilrechtes zusammenzufassen und die Schadenregulierungen von dafür spezialisierten (anwaltlichen) Schadenregulierern vornehmen zu lassen. Deshalb haben wir das Geltendmachen und die Abwehr von Ansprüchen wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus den unterschiedlichsten Lebensbereichen zu einem unserer Tätigkeitsschwerpunkte gemacht.

Das Schadensersatzrecht hat viele Berührungspunkte mit dem Haftpflichtversicherungsrecht. In der Praxis hat es der Anwalt, der einen Geschädigten vertritt, oft auf der Gegenseite mit einem Haftpflichtversicherer zu tun. Es ist nämlich Aufgabe des Haftpflichtversicherers, die (behaupteten) Ansprüche des Geschädigten entweder anzuerkennen und zu erfüllen oder abzuwehren. Umgekehrt kann es für den (angeblichen) Schädiger wichtig sein, dass alles dafür getan wird, dass der eigene Haftpflichtversicherer auch tatsächlich eintritt.